Articul aus den Schnirpflingischen Gerichtsordnern


"Articul aus den alten SchnirpflingischenGerichts-

Staatsfilialarchiv Ludwigsburg.

In dem Jahre als man zahlt von der Geburt Christi unseres Herrn 1457, hab ich Eberhard Besserer, Burger in Ulm, meiner eigenen Leuthen, Hintersässen und Unterthanen zue Schnirpflingen, dem Dorf Nutz und Frommen Bedacht zu werben, auch künftigen ihren Schaden zuwenden, damit gross Uebel vermieden werde und in Künftig ihre Sitz und Wohnung desto freundlicher und baß beieinander haben mögen, solches angesehen hab ich gesetzt und geordnet, setz, ordne und mache in ewige Zeiten
hinfüro zu halten, nach dem und das von meinen Altfordern an mich kommen ist, und aus den alten Büchern gezogen hab, dem ist also:

Die grosse Frevel..

Erstlich von der grossen Frevel wegen hab ich gesetzt, wer der ist, der den andern in dem Dorf Schn. Zwing und Bännen darzu gehörend mit gewaffneter Hand freventlich Schlägt und wundet, also dass das ein Flisend Wund ist, oder die Meisslens oder Heftens bedarf, und sich das Kündlich erfind, der jeglicher ist und soll alsdann einem Herren des Dorfes Schn. unablässig zu rechter Pön verfallen sein zu geben 10 Pfund und 5 Schilling Rotweiler, deren thun allweg drei, vier Haller Landswährung.

Die mittel Frevel.

Welcher den andern an der vorgerührten Ende einem mit gewaffneter Hand freventlich schlägt, er wunde ihn oder er wunde ihn net, er wird blutrünstig oder nit, derjeglicher ist verfallen unablässig zu bezahlen drei Pfund und fünf Schilling Rotwieler einer Herrschaft.

Die kleine Frevel.

Welcher der ist ,der über ein zuckt, es sei Messer, Schwert. Spiiss oder ander Waffen, schneidend oder unschneidend, wie die genannt seind, er schlag oder stech nach ihm oder nit, derjeglicher ist einer Herrschaft unablässlich verfallen zu geben fünf Schilling Rotweiler. Schlägt er ihn aber mit ungewaffneter leerer Hand, er werde blutrüntsig oder nit, derjeglicher ist auch fünf Schilling Rotweiler einer Herrschaft verfallen zu geben.

Das gross Unrecht.

Von des grossen Unrechts wegen hab ich gesetzt bestiglich zu halten wer der ist, der eines Ammans Gebot zu Schn. so er ibm gebietet, muetwilliglich oder freventlich verachtet, derjegliche ist alsdann von 33 Stund an einer Herrschaft verfallen zu geben, als dick er das thuet als dick 13 Schilling 4 Haller, Ulmer Währung.

Das kleine Unrecht.

Von des kleinen Unrechts wegen das ich bleiben wie das von alter herkommen ist, doch so möcht das als freventlich zugehen, dass sich ein Gericht darüber erkannte, dass ein solcher mehr und grösseres verschuldt hätte bei solcher ihrer Erkanntnus solles aber bleiben.
Wer auch dem anderen zu Schn. In Zwing und Bännen darzu gehöret, an einem Schaden ergreiffet, derjeglicher ist alsdann einer Herrschaft daselbst als dick er das thuet, als dick verfallen zu geben 13 Schilling 4 Häller Ulmer Währung. Beschehe es aber, dass solcher Schaden als gross wäre, dass sich ein Gericht daselbst erkennt, dass solcher Schade höcher und mehr zu büessen wäre, als sie auch thun und auch Gewalt haben sollen, so mögen sie ein jeglicher solchen, der also Schaden getan hätte, wohl strafen nach dem und der Schaden an ihm selles wäre, nach ihrer Erkanntnus mit Recht. Es möcht auch ein jeglicher vorgeschriebne Sach und Frevel, so, gefährlich und freventlich sein, dass die nach ihrer Gestalt wohl höcher und mehr gestraft werden soll, denn vor unterschieden ist, alles nach eines Gerichts zu Schn. Erkanntnus. Arglist und Gefährde in diesem allem gänzlich ausgescheiden. Welcher auch mit dem andern zu Schn. rechtet, und dazu kommt, dass seinem Widerthail ein Aidt erthailt wird, will er dann seinen Widerthail des Aidts nicht entheben, so soll er von Stund an, als dick das beschieht, also dick einem Amann daselbst 3 Schilling Häller verfallen zu sein geben und alle vorgerührte Sachen gehalten werden, bei den Pönen, so darauf gesetzt sein, ohn alle Gefährde.

Kaiserlicher Freiheitsbrief von 1510

Staatsfilialarchiv Ludwigsburg
Copia.
Freyhait Brieff, Ton Kayser Maximiliano, wegen des gerichtzwangs zue Schnirpflingen, welcher Eitel Hansen Besserern von Ulm erthailt worden.
Anno 1510 .
Wür Maximilian von Gottes Genaden erwehlter Röm. Kayser, zue allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zue Hungarn, und Dalmatien, Croatien König, Ertzherzog zue Oesterreich, Hertzog zue Burgundt, Brabant, und Pfalzgrave etc. bekennen offentlich mit diesem Brieff und thuen kundt allermenniglichen, dass uns unser und des Reichs lieber, getrwer Eitel Hanß Besserer, Burger zue Ulm, fürgebracht hat ,wie der gerichts-Zwang zue Schnirpflingen, mit allen Gebotten, Verbotten, Straffen, Fräflen und anderen Obrigkheiten ihme und sonst niemandt anderem zuegehöre, und bishero einem jeden uff sein Begehren daselbst zue Schnirpflingen fürderlichst ,und außträglichs/gestatten/rechtens/ und verholfen habe, so begen sich aber in etlichen geringeren und schlechteren Sachan, dass die Uhtelsprechern daß obgemeldeten Gerichts in demselben khein Uhrtel schöpfen oder geben wollen, sie seyen denn alle einhelliglich beyeinander gesamblet, dardurch dann die Partheyen, dieweil etlich derselben Uhtelsprechern ihrer leibsnahrung und Geschäften halber zue Zeiten nicht anheims sein, noch an ogemelten Gericht sitzen mögen, zue Verzug und Verhinderung des Rechtens und zue merklichen Schaden gebracht und geführt werden, darzue war er einen oder mehrere umb ein Frevel in obgedachtem seinem Gericht fürnehmen, so vermeinen der oder dieselben, Ihnen euf seine Klag nicht zu antworten es seien dann die andren Partheien, so mit ihnen gefrevlet, gegenwärtig, deshalben das Uebel nit gestraft werde, auch ihm zu Abbruch und Nachteil seiner Obrigkeit reiche, und uns darauf demütiglich angerufen und gebeten ihm hierin mit unserer Kayserlichen Hilf gnädiglich zu erscheinen.
Wann unsnun als Röm. Kayser, das Recht zu fürdern und das Uebel zu strafen, auch einen jeden bei seiner Obrigkeit zu handhaben gebührt, so haben wir angesehen solch sein demütig ziemlich Beten, auch die getreue und nütze Dienst, so er uns und dem Hl. Reich bishero gethan hat und hienfüro wohl thun mög und soll, und darum mit wohlbedachtem Mueth, tuethem Rath und rechtem Wissen geordnet gesetzt, ordnen, setzen, meinen und wollen, von Römischer Kayserlicher Macht wissentlich mit dem Brieff, dass nun hinfüro an dem gemeltem Gericht zu Schnirpflingen in allen bürgerlichen und anderen Sachen, ausgenommen die das Malefiz betreffend durch den meisten Teil der Uhtelsprecher desselben Gerichts Uhrtek geschöpft, gesprochen, geöffnet und in allen ihren Inhaltungen, vollkommen und kräfftig seien, gerecht gehalten und vollzogen werden sollen, in aller massen als ob dieselben von allen verordneten und gesetzten Uhrtelsprechern berihrts Gerichts gesprochen und geschöpft wären, darzu dass ein jeder, so Frevel an gedachtem Gericht beschlagt würdet, uff das Klägers anrufen und begehren, in rechten Antworten, und sich auf des Gegenwärtigkeit, so mit ihm gefrevelt hat nit weigern noch Audflucht suchen, oder behelfen solle in keiner Weis, doch uns und dem Reich an unsren Obrigkeiten, und sonst menniglich an seinen Rechten unvergriffenlich und unschädlich, und gebieten darauf Richtern, und Urthelsprechern obgemeldtes Gericht zu Schn. gegenwärtigem und künftigen, ernstlich mit diesem Brief und wollen, daß sie nun fürohin für ewige Zeiten, nach Inhalt obberührt unserer Ordnung und Satzung richten urteilen und handeln und sich deren nit widern, sondern gestracks nachkommen nnd geleben sollen, bei unserer und des Reichs schweren Ungnaden und Strafen zu vermeiden ungefehrte, mit Urkund dieses Briefs, besiegelt mit unserem Anhangenden Insiegel, geben zu Fuessen am 26. Tag des Monats Juli nach Christi Geburt 1510, unseres Reiches, des Röm. im 25. und des hungarischen im 21. Jahr.

Dass diese Copia dem rechten Original als seines Inhalts gleichlautend, das attestiere und bezeuge ich, Luwig Dieninger, offner und an dem Hochlöbl. Kays, Cammergericht immatrikulierter Notarius, mit dieser meiner Hand und Unterschrift.
Actum Schnürpflingen, den 28. August a 0

Vertrag zwischen Besserer und Fugger von 1572

Vertrag zwischen Besserer - Sch. und Fugger - Kirchberg von 1572
Erbteilung zw. Eitel Hans und Eitel Hieronymus Besserer 1604
Staatsfilialarchiv Ludwigsburg:
Copia
Schnirpflingischen Vertrags zwischen der Grafschaft Kirchberg uffgericht Anno 1572.
der Abthailung beeder Gebrüeder Eitel Hansen und Eitel Hieronymi der Besserer, Schnürpflingen betr.
Anno 1604 den 26.Juni haben wir beede Gebrüeder in unserer Vergleichung unserer eigentümlichen Güter und anderer Gefällen halber auf nachfolgende Weise uns miteinander verglichen:
1. ) Der alten Frauen ausgesetztes:
Was anlangt die edle, ehr- und tugendsame Frau Anna Besserin, geborene von Rhierheimb, unsere fr. viel geliebte Frau Mutter, seind derselbigen von unserem Vermögen 7000 fl, so unvertheilt geblieben, an etlichen Zinsbriefen auf die Seite gelegt worden, welche Zinsbrief oder Hauptobligationes Eitel Hanse, als dem älteren Bruder, intreuen Händen und zu verwahren übergeben worden, und sein solche 7000 fl. an nachfolgenden Posten gelegen: bei der Pfalz Neuburg dessen Datum auf Mi,chaelis 4000 fl
dgl. “ “ 28.0kt. 1000 fl
dgl. „ „ 10.Nov. 1000 fl
ein Zinsbrief von Balthas. und Beatus
Gebrüedern von Gültlingen auf Lichtmess 1000 fl Und dieweilen wir beide Gebrüeder unserer Mutter auch einen Widum zu geben schuldig und aber mir in der stadt Ulm eine Behausung, in welcher ihr die Zeit hero beliben wollen, als ist ihr durch mich Eitel Hansen, weil ich solche Behausung von meinem fr. lieben Hieronymus vermöge des Übergabsbriefs an mich gelöst, solche Widum ihr auf ihr Leibleben lang zu geben bewilligt worden.
3. ) Sonsten betr. Sch. samt Zugehörungen haben wir Brüder uns folgendermassen verglichen:
Was die beiden Behausungen belangen, ist das alte Haus samt dem Reitstall auf 5 Pferd welchen er alleinig zu nutzen oder zu bestellen wie zugleich beide Städel, beide Viehstell, samt einem anhängenden Kälberstall, das Wagenhaus, Schweinställ in bei der Wettin samt dem Blatz zwischen des Vogts und Georgen Peterlens Behausung, welchen er seines Gefallens benutzen oder wiederum mit einer Gastbestallung oder anderen seines Beliebens nach zu bauen vermag.
Die in der Hofraitin aber liegende Behausung Ställ und Scheuern sollen von ihm noch den seinigen keineswegs nicht breiter oder länger, aber doch wohl höher gebaut werden.
Hingegen und hinwiederum ist Eitel Hieronymus die neue Behausung samt derselben Anstöss bis an Eitel Hansen Stadel samt dem Blaz auf welchem zuvor des Vogts Haus und Hundstell gestanden, samt seinem der Zeiten gewöhnlichen Wäschhaus und Schaffställen dergestalten, dass er solche seines Gefallens auch nutzen und niessen aber ingleichen nicht länger oder weiter, aber wohl höher seinem Belieben nach verbauen lassen soll und mög, eingeräumt und zugeeignet worden, zudem kommt er von Eitel Hans 800 fl zu Verbesserungen. Die Fronfästen sind unverthailt geblieben und sollen zur Abstrafung des Uebels gemeinsam gebraucht und sauber und rein gehalten werden.
4. ) Schlossbaw :
Dieser ist so verglichen worden, dass jeder seine Aecker, die er von Anfang je und allweg gebaut, auch fürder behalten und seines Gefallens niessen solle.
5. ) Heuweiher :
Dieser wurde in zwei Tagwerk Mads auseinander abgemessen, verpfählt und der obere Teil bei dem unteren See zu Beuren E.H. ,der untere Teil von der Verpfählung bis zu der Aspen und von da den Graben hinab bis an die alte Weihung E.H. zugeteilt worden.
6. ) Pfannenstühl:
Welches jährlich ein Wechselmad verbleiben solle und hat anno 1605 E.H. das Ohnmad zu nutzen gehabt und E.H. das Blätzlin im Weiher und die Hertin.
7. ) Saumenweiher:
Dieser ist E.H. zugeteilt, das Hasenmad aber E.H. zuerteilt worden.
8.) Spital- und Mühlmad:
E.H. bekommt auf sein Begehren das Spitalmad, dagegen E.H. das Mühlmad.
9.) Pfarrmad :
Dieses ist verpfählt und der obere Teil so an Baumgarten stosset, und sich vermög der Unterpfählung bis an Georg Mayer, Becken, Garten erstreckt, E.H. und der untere Teil so sich gegen den Oeschbach endet, E.H. zugeteilt worden.
10. ) Baumgarten:
Deswegen ist nichts mehr vermeldt.

Recht und Gerechtigkeiten

Recht und Gerechtigkeiten
11. ) Die Collatur betr.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass solche allzeit mit einem Evangelischen Priester oder Lehrer und wann alsdann zu dem Ministerie gehugsam qualifiziert und tauglich, von beiden Herrschaften besetzt und zugleich verhalten werde.
12. ) Gerichtsstab:
Dieser soll abwechselnd jährlich auf die eine oder die andere Herrschaft kommen. Wann nun ein Gericht erneuert werden soll, wie es jährlich zu Geschehen hat, so sollen beide Herrschaften miteinander für den Anfang vier Richter wählen, diese sollen dann die anderen acht Richter erwählen, so lang und viel, bis das Gericht mit 12 Richtern besetzt seien, und soll der Gerichtseid den Richtern von der Herrschaft, so dazumal den Stab antrifft, wie billig vorgelesen und gegeben werden.
13. ) Strafe und Frevel:
Jeder soll sein Gebot und Verbot nach Fleckens Recht und Gewohnheit desgleichen Strafe und Frevel so sich auf seinen Gütern zutragen würde, einig und allein haben, was aber gemeine Verbot, so durch einen allgemeinen Amtmann verboten würden, oder Schlaghändel so sich untereinander in der Gemeind oder ausserhalb des Oetters begeben sollten, sollen selbige nach altem Brauch und des Fleckens Recht und Gerechtigkeit nach beiden Herrschaften zugleich zu strafen gebühren.
14. ) Zapfengeld und Schlaghändel im Wirtshaus:
Der Wirt hat das Zapfengeld vierteljährlich, oder entsprechend anderen Bestimmungen der Herrschaft zu erlegen, die es hälftig teilen; wenn sich nun Schlaghändel auf der Herberg zutragen, so leichtlich geschehen kann, sollen diese nach Fleckens Recht und Gerechtigkeit bei den Herrschaften zugleich gebühren, alles nach der Gerichtordnung.
15. ) Frohn - und Dienstbarkeiten:
Jeder der Gebrüder soll diese auf seinen Gütern haben und suchen; sollte sich aber auf der Hotraite ein notwendiger und unvermeidlicher Baufall begeben, so soll jeder auf diesen baufall die ganze Frohn zu gebrauchen haben.
Küchen- und andere Gülten, auch Großzehnt:
Die Gülten und Großzehnten sind auf einem besonderen Zettel vermerkt worden, welche zu mehrerer Bekräftigung von beiden Brüdern unterschrieben und besiegelt wurden. Gleichen Verstand soll es haben mit dem Winterzehnten in den Gärten ausserhalb Georgen Mergen und Friedrich Rueßdorffs Garten, bei welchem das dritte Jahr, so sie im Brach liegen, beiden Herrschaften der Zehnten gleich gebühren soll.
17. ) Kleinzehnten:
dieser soll jeder bei den ihm zugeteilten Gütern oder bei denen, bei denen er den Großzehntem und die Gülten hat, empfangen.
18.) Gült auf den Widumgütern:
Auf diesem möchte die Pfarr mit der Zeit wiederum die Gült besuchen. Sollte nun unverhoffterweise ein Fall eintreten, so soll die Gült von dem Bruder, den es trifft, dem anderen erstattet werden. Ebenso
soll es gehalten werden mit den erkauften Heiligen Gülten, dafür das dafür aufgelegte Geld über kurz oder lang wider sollte erstattet werden.
19. ) Leibfällige Güter:
Diese, deren zu Schn. und Beuren nur drei , sind nämlich Jakob Hänßlins Hof zu Beuren, Michael Schenkhen und Friedrich Rueßdorffs beede allhir zu Schn., sollen sollte sich über kurz oder lang ein Fall begeben, von beiden Herrschaften miteinander eingenommen, die Leibeigenschaft aber jeder behalten solle, wie er sie anfangs gehabt.
20. ) Leibigne Leuth:
Dafür wird eine besondere Leibsverschreibung zwischen beiden Brüdern aufgestellt. Spätere Fälle sollen jeweils besonders verglichen werden.
21. ) Eisengült, Dienstheu und Beiwohnungsgeld:
Sie wollen bei einer jährlichen gemeinen Jahresrechnung verrechnet und von jedem Teil zugleich eingenommen werden.
22. ) Jagbarkeit:
Das Jagen soll insgemein und durch gleiche Unkosten sowohl auch gemein Fang besucht werden. Wenn die Feldgeschöss und Fuxgruben gerichtet werden, so soll dem, der sie legt oder richt, von jedem Stuck ein benennt Jagerrercht und im gleichem von jeder Herrschaft erstattet werden. Die Vogelherd sollen Jedem auf sein Gefallen, aber auch auf seine eigene Unkosten in dem befugten Bezirk zu besuchen freigestellt sein.
23. ) Fischwasser:
Das F. oberhalb der Mühlin bis zu dem Untermark oberhalb Beuren welches das Kirchbergische und Bessersche Wasser scheidet, samt der alten Weihung, da sie wieder in die rechte Weihung lauft, daselbst ein Pfahl meines und meines Bruders Fischwasser scheidet, geschlagen ist E..H. Und der unter Teil, so sich bis auf das Untermark gegen die Wiblingische und Steinbergische Weihung erstreckt, ist E.H. zugeteilt worden.
24. ) Die Mühlen:
Die Mühlin allhier ist gegen der Mühlin zu Zell verglichen worden. Die zu Zell samt Zugehörung ist E.H., die zu Schn. samt den zugehörigen Gütern E.H. zugeteilt worden. Der verpfählte Umbruch aber
an der letzteren, so gegen E.H. Fischwasser liegt, gehört noch E.H. Der andere Umbruch samt dem Grassboden und dem kleinen Gärtlin jenseits der Weihung ist E.H. zu der Mühle und der Hofraitin zugehörig.
25. ) Beuremer Sommer und Wintergülten, Klein- und Großzehnt:
Dieses 1604. Jahr soll E.H. allen sömmerigen Groß- und Kleinzehnten, wie auch alle Habergülten einsammeln. Dagegen soll E.H. die ganze Roggengült samt allem Winterzehnten erhalten. So wird künftig jedes Jahr abgewechselt.
Von den zur Éinsammlung des Zehnten bestellten zwei Zehntknechten soll jeder seinen bestellen und belohnen, aber nicht, wenn der andere Bruder etwas gegen den Knecht hat. Daher soll jeder Bruder
seinen zu bestellenden Zehntknecht vorher dem anderen namhaft machen.
Die jährliche Eisendienst und Heugeld aber sollen bei der gemeinsamen Jahresrechnung verrechnet werden.
26. ) Hozmarkung Tüllkhau:
Der Teil, der den langen Weg nach bis an Hans Jörgen v. Freyberg zu Achstetten Holz von oben des Prälaten von Wiblingen Hölzern an bis an Schn. Feld zu dem Pfahl, so auf dem Weg bei Michel Schenkhen Acker st ht, und von solchem Pfahl allen andern Pfählen, so in allen zwei sind, stracks von gemelten Herren Prälaten nach erstrecken. E.Ha. Der andere gleich anstoßende Teil bis zu des Tüllkhau und wiederum vorgemeldtem Herrn Prälaten und des Heilieg allhier Untermark E.Hy. zugeteilt worden.
27. ) Mühlhalden:
Diese ist aus verschiedenen Ursachen kreuzweis geteilt worden. E.Ha. Teil beginnt bei dem Kugelberg und des oberen Müllers Mad und erstreckt sich dem Mad nach bis auf den Eckpfahl, von da bis wieder auf den mittleren Kreuzpfahl, von da an den Pfählen am langen Weg hinab der weiten Fallen zu erstrecken, dann an dieser hinauf bis auf die Untermarkung, so die Mühlhalde und die Dorndorfer Gemeind scheiden, bis wiederum auf dem mittleren Pfahl, durch die Mühlhalde dem vorgenannten mittleren Kreuzpfahl zu erstreckt. Diese beide, als unteren und oberen Erbteil, sind E. Ha. Das übrige E.Hy.
28. ) Khagenach:
Diese ist auch kreuzweis verteilt worden. Der Teil von E.Ha. beginnt an dem Eck bei dem Spitalmad und erstreckt sich dem Graben am untern Kreuth hinum nach bis auf den Pfahl, so nicht weit vom gemeldtem Graben steht, von gemeldtem Pfahl das Khag nach hinauf den Pfählen nach bis auf die Grueb, in welcher zwei Kreuzpfähl und von an den anderen Pfählen nach gen Schn. Feld zu. Der ander
ihm zuerteilte Eckteil fangt an unten bei des Wirts Mad, diesen nach bis zu dem Pfahl nicht weit von dem Mad von da an den Pfählen nach, so den breiten Weg dem Khagen nach geschlagen, bis wieder auf vorgemeldte beide Kreuzpfähl, von da den langen Weg den anderen Pfählen nach bis auf den obersten und letzten Pfahl in dem Teuch nicht weit von dem alten Ulmer Weg. Das übrige gehört E.Hy.
Weutte Fallen und Mülhlhölzlin.
Diese beiden sind mit allen ihren richtigen Untermarken E.Ha. dagegen beim Schleiffengumpen selbiges Hölzlin und das beim Beuremer Furcht E.Hy. zugeteilt worden.
Berlinensche Verwandtschaft betr.
Staatsfilialarchiv Ludwigsburg.
Bei Frau Anna Regina von Berlichingen geborene Besserin von Schn. liegen in einem Trüchlein neben vielen brieflichen Sachen 115 Permentin besiegelte, wiewohl mehrteils vermodert und in einem feuchten Gewölb der Frauen Anzeig nach übel verdorbene Brief; zu Urkund hat sich die Frau selbst Unterschrieben und ihr Petschaft aufgedruckt zu Biberach alten Kal. 27.April 1632

Siegel Berlichingen-Besserer Anna Regina von Berlichingen, geborene Besserin von Schnürpflingen.

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