Einführung der gesplitteten Abwassergebühr
1. Versendung der Erhebungsbogen
Im Rahmen des Bürgerbeteiligungsverfahrens erhält jeder Grundstückseigentümer einen Erhebungsbogen zur Prüfung der von der Fa. Schallenmüller und Will im Auftrag der Gemeinde ermittelten Flächendaten und veranlagungswirksamen Annahmen für sein Grundstück.
Unzutreffende Angaben oder Annahmen können durch den Grundstückseigentümer auf dem Erhebungsbogen korrigiert oder ergänzt und an die Verbandsverwaltung zurück gesandt werden.
Erläuterungen zum Ausfüllen des Erhebungsbogens enthält ein Merkblatt.
Zusätzliche Informationen enthält eine ebenfalls beigefügte Broschüre.
2. Rückgabe Erhebungsbogen
Der Erhebungsbogen ist bis spätestens 29.07.2011 an die Veranlagungsstelle beim GVV Kirchberg-Weihungstal, Schloßstr. 7, 89171 Illerkirchberg zurück zu senden.
Der Erhebungsbogen sollte auch dann zurück gegeben werden, wenn keine Änderungen vorgenommen werden.
Bei nicht fristgerechter Rückgabe erfolgt die Veranlagung zur Niederschlagswassergebühr auf der Basis der von der Fa. Schallenmüller und Will ermittelten Bemessungsgrundlagen.
3. Weitere Informationen und Beratungstermine
- Telefon-Hotline vom 20.06.2011 – 05.08.2011, Fa. Schallenmüller und Will, 0731/880 178-265; Montag bis Freitag von 10:30 bis 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 15:00 bis 17:00 Uhr
- Internet: www.schnuerpflingen.de und www.gvv-kw.de
- Beratungstermine und Informationen werden auch über das gemeindliche Mitteilungsblatt bekannt gegeben.
4. Allgemeine Infos zur gespl. Abwassergebühr
Aufgrund eines Urteiles des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH) vom 11.3.2010, ist die bisherige Praxis der Gemeinden, die Abwassergebühren auf der Grundlage des Frischwassermaßstabs festzusetzen und abzurechnen nicht mehr zulässig.
Nach Auffassung des VGH verstößt die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr auch bei kleineren Gemeinden gegen den Gleichheitssatz sowie das Äquivalenzprinzip.
Zukünftig sind daher die Abwassergebühren getrennt für das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser zu erheben (gesplittete Abwassergebühr). Bei der Niederschlags-wassergebühr sind die versiegelten Flächen (bebaute und befestigte Flächen) der Grundstücke im Gemeindegebiet maßgebend.
Für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr ist ein flächenbezogener Maßstab erforderlich, der sich an der Grundstücksgröße bzw. an der Größe der versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Fläche orientiert.
Insofern müssen nun die bebauten und befestigten Flächen in der Gemeinde Schnürpflingen ermittelt werden. Dies geschieht durch eine Befliegung des Gemeindegebietes. Aus den Luftbildauswertungen und dem Abgleich mit dem Automatisierten Liegenschaftskataster (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) werden dann die Flächen ermittelt.
Es wird dabei ein individueller Grundstücks-Erfassungsbogens erstellt. Dieser wird dem jeweiligen Grundstückseigentümer zum Abgleich der Erhebungsdaten (s.g. Beteiligungsverfahren) vorgelegt.
Da die Niederschlagswassermenge nicht nur durch die Größe der Versiegelungsfläche, sondern auch durch den Grad der Wasserdurchlässigkeit der Versiegelungsarten beeinflusst wird, findet eine unterschiedliche Gewichtung der Versiegelungsarten statt.
Desweiteren werden Sickermulden und Zisternen berücksichtigen.
Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen, dass die Ermittlung der versiegelten Fläche als Bemessungsgrundlage für den Niederschlagswasserbereich durch das ALK-Modell mit Befliegung und anschließender Auswertung der Luftbilder unter Einbeziehung der Grundstückseigentümer (Bürgerbeteiligungsverfahren) erfolgt.
Mit der Durchführung der Maßnahmen wurde die Fa. Schallenmüller und Will aus Ulm zum Pauschalpreisangebot für das gesamte GVV-Gebiet in Höhe von brutto 57.400,00 € beauftragt.
Die Unterverteilung auf die GVV-Gemeinden soll nach dem Einwohnerschlüssel erfolgen.
5. Auszug aus dem GR-Beschluss:
Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
- Vollständig versiegelte Flächen, z.B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen = 0,9
- Stark versiegelte Flächen, z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster = 0,6
- Wenig versiegelte Flächen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer = 0,3
Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, einem Mulden-Rigolensystem oder einer vergleichbaren Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,2 berücksichtigt.
Versiegelte Flächen bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt, als dort anfallendes Niederschlagswasser durch Versickerung, z.B. Muldenversickerung, Sickerschacht beseitigt wird und für diese Versickerungsanlagen kein Anschluss (Überlauf) an die öffentliche Abwasserbeseitigung besteht.
Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.
Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind, gilt folgendes:
- bei Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung werden die Flächen um 8 m²; je m³; Fassungsvolumen, maximal um 80 %, reduziert;
- bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m²; je m³; Fassungsvolumen, maximal um 80 %, reduziert.
Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ aufweisen.
6. Häufig gestellte Fragen
- Niederschlagswassergebühr bei Einleitung in ein Gewässer: Auch wenn Oberflächenwasser in ein Gewässer eingeleitet wird, fällt eine Niederschlagswassergebühr an, wenn die Ableitung unmittelbar oder mittelbar über eine öffentliche Abwassereinrichtung der Gemeinde erfolgt. Dabei ist es ausreichend, wenn die öffentliche Einrichtung sich nur auf einem Teilstück der gesamten Ableitungsstrecke befindet (z.B. Ableitung in ein Regenwasserauffangbecken, Querung des Straßenbereichs über einen öffentlichen Kanal).
- Geringere Niederschlagswassergebühr bei Einleitung in ein Gewässer: Der VGH Bad.-Württ. hat mit Beschluss vom 20.10.2010- 2 S 136/10 festgestellt, dass die mit der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr abgegoltene Leistung aus der Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers besteht. Diese Leistung ist für die Eigentümer der an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Gleiche, unabhängig davon, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasserkanal (im Rahmen einer Trennkanalisation) angeschlossen ist. Darauf, welchen Weg das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nach dessen Abnahme durch die Gemeinde nimmt, insbesondere ob es über das Klärwerk oder auf direktem Weg dem Vorfluter zugeführt wird, kommt es nicht an.
- Gebührensplitting für technisch getrennte Anlagen: Technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen z.B. Abwasserkanäle und Abwasserreinigungsanlagen oder Mischwasserkanäle und Niederschlagswasserkanäle, bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden können. Eine Gebührendifferenzierung ist nicht erforderlich.
Formulare
Erhebungsbogen zur gesplitteten Abwassergebühr [468 KB]
Ausfüllanleitung und Erläuterungen zur Rückmeldung [591 KB]