BG "Bihlafinger Weg, 1. BA"


Allgemeinde Infos:
Bereits im Jahr 2002 hat der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für das Gebiet „Am Bihlafinger Weg“ gefasst. Der Umfang dieses Gebietes beträgt insgesamt ca. 3,8 ha.
In einem Rahmenplan wurde das gesamte Plangebiet überplant. Hierbei wurden die Belange einer abschnittsweisen Erschließung und einer modifizierten Entwässerung gemäß § 45 b Wassergesetz entsprechend berücksichtigt.
Durch die Ausweisung des Wohngebietes „Bihlafinger Weg I“ wurde die Bebauung von ca. 1,0 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche ermöglicht.
Das Plangebiet entwickelte sich aus dem aktuellen genehmigten Flächennutzungsplan. Im Zeitraum vom 14.08.-21.09.2009 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden durchgeführt. In der Sitzung am 09.12.2009 hat der Gemeinderat die eingegangenen Anregungen beraten und abgewogen. Die Behandlung der Anregungen ist in den vorliegenden Entwurf eingeflossen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften i. d. F. vom 10.08.2009 / 23.02.2011 einschließlich der Begründung und Umweltbericht wurden von Montag, 14. März 2011 bis einschließlich Donnerstag, 14. April 2011 im Rathaus der Gemeinde Schnürpflingen, Hauptstraße 17, 89194 Schnürpflingen öffentlich ausgelegt.

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Der Gemeinde ist es im Plangebiet wichtig, die potenziellen Bauherren im Baugebiet nicht zu eng einzuschränken. So soll sich jeder seinen Traum vom Bauen erfüllen können, ohne dabei zu stark von der Gemeinde beschränkt zu werden. Trotzdem muss eine Planung dergestalt ausgelegt sein, dass der dörfliche Charakter von Schnürpflingen erhalten bleibt. Wichtig ist auch, dass man sich an den bisherigen Baugebieten orientiert.

Planungsrechtliche Festsetzungen
Die Ausweisung eines Wohngebietes für Einzel- und Doppelhäuser mit den vorgesehenen Bauplatzgrößen entspricht der Nachfrage und dem örtlichen Bedarf in Schnürpflingen.
Das Plangebiet wird verkehrstechnisch über einen Ausbau des bestehenden Anschlusses des Wirtschaftsweges Flst. 1044 an der K 7365 (Hauptstraße) an das inner- und überörtliche Straßennetz angeschlossen. Der Rahmenplan für die Gesamtplanung sieht in einem weiteren Bauabschnitt einen zusätzlichen Straßenanschluss an der K 7368 vor. Beide Anschlüsse werden miteinander verbunden.
Der 1. Planungsabschnitt wird über eine Stichstraße erschlossen. Diese ist als Mischfläche mit einer Breite von 5,50 m geplant. Am Ende der Stichstraße ist eine Wendeanlage mit einem Außendurchmesser von 13,50 m geplant. Dadurch wird gewährleistet, dass Personenwagen wenden können.
Die Grundflächenzahl ist mit 0,4 und die Anzahl der Vollgeschosse mit 2,0 bemessen. Es wird lediglich die Höhe des Gebäudes mit 8,50 m vorgegeben. Die Dachneigung muss sich in einem Bereich von 18-45° bewegen.
Garagen und überdachte Stellplätze sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur an den dort festgesetzten Flächen zulässig. Vor der Garagenzufahrt ist ein Stauraum von mindestens 5,0 m freizuhalten. Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO sind, soweit es sich um Gebäude handelt, in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur an den dort festgesetzten Flächen zulässig. Die Anzahl der maximal zulässigen Wohnungen wird auf max. 2 Wohnungen je Einzelhaus und max. 2 Wohnungen je Doppelhaushälfte beschränkt.
Die Dacheindeckung ist in Ziegeln oder Betondachsteinen in der Form von Dachziegeln auszuführen. Für die Dachdeckung ist naturrotes bis rotbraunes, graues oder anthrazit/schwarzes Material zu verwenden. Untergeordnete Bauteile wie Zwerchgiebel, Gauben oder Überdachungen können auch mit matten, beschichteten Blechen gedeckt werden.
Pultdächer sind bei Wohngebäuden gegeneinander zu stellen und höhenmäßig zu versetzen. An Nebengebäuden und untergeordneten Dächern am Hauptdach sind einfache Pultdächer zulässig.
Anlagen zur solaren Energienutzung sind auf Dächern entsprechend der Dachneigung und als integrierte Fassadenanlage zulässig. Anlagen, die auf dem Dach installiert sind, dürfen die Kanten der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten.
Abweichend von § 37 Abs. 1 LBO sind für jedes Wohngebäude 2 geeignete Stellplätze auf dem eigenen Grundstück herzustellen. Je weiterer Wohneinheit sind auf dem eigenen Grundstück zusätzlich 1.0 Stellplätze herzustellen.
Entlang den öffentlichen Verkehrsflächen sind lebende und tote Einfriedungen nur bis 1,00 m Gesamthöhe mit einem Mindestabstand von 0,50 m zur Randsteinhinterkante zugelassen. Dagegen sind Sockelmauern zur Einfriedung der Grundstücke nicht zuzulassen.

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