Gesplittete Abwassergebühr - Änderungen an Flächen


Mit einem Urteiles des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH) vom 11.3.2010, wurde die bis zum Jahr 2010 praktizierte Abrechnung der Abwassergebühren auf der Grundlage des Frischwassermaßstabs als nicht mehr zulässig erklärt. Nach Auffassung des VGH verstößt die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr gegen den Gleichheitssatz sowie das Äquivalenzprinzip.

Folglich werden nun die Abwassergebühren getrennt für das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser erhoben (gesplittete Abwassergebühr). Bei der Niederschlagswassergebühr sind die versiegelten Flächen (bebaute und befestigte Flächen) der Grundstücke im Gemeindegebiet maßgebend. Für die Bemessung ist ein flächenbezogener Maßstab erforderlich, der sich an der Grundstücksgröße bzw. an der Größe der versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Fläche orientiert.

Da die Niederschlagswassermenge nicht nur durch die Größe der Versiegelungsfläche, sondern auch durch den Grad der Wasserdurchlässigkeit der Versiegelungsarten beeinflusst wird, findet eine unterschiedliche Gewichtung der Versiegelungsarten statt.

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Ändert sich die versiegelte, abflusswirksame Fläche, der Versiegelungsgrad oder die an Zisternen angeschlossene Fläche des Grundstücks, so ist diese Änderung der Gemeinde anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür die hier eingestellten Formulare.

Formulare

Erhebungsbogen zur gesplitteten Abwassergebühr [468 KB]
Ausfüllanleitung und Erläuterungen zur Rückmeldung [591 KB]

[weitere Infos zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr]

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