Sitzungsberichte vom 5. Juni und 17. Juli 2013


1. Baugesuche

2. Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Bihlafinger Weg II“ in Schnürpflingen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB und Beschluss über die Aufstellung örtlicher Bauvorschriften nach § 74 LBO i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB -
Zu diesem Tagesordnungspunkt konnte Bürgermeister Michael Knoll unseren Planer Roland Schmuck vom Büro Wassermüller Ulm begrüßen. Nachdem in der letzten GR-Sitzung, auf Grund der großen Bauplatznachfrage in Schnürpflingen, beschlossen wurde, die Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Bihlafinger Weg“ zusammenzufassen und somit 19 weitere Plätze zu erschließen, stellte Herr Schmuck nun die konkreten Planungen vor und ging dabei auch nochmals auf die Historie des Baugebietes ein.

Bereits am 31. Juli 2002 hat der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für das Gebiet „Am Bihlafinger Weg“ gefasst. Der Umfang dieses Gebietes beträgt ca. 3.8 ha. In einem Rahmenplan wurde das gesamte Plangebiet überplant. Hierbei wurden die Belange einer abschnittsweisen Erschließung und einer modifizierten Entwässerung gemäß § 45 b Wassergesetz entsprechend berücksichtigt.
Im Jahre 2011 wurde daraus der 1. Bauabschnitt mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Bihlafinger Weg I“ entwickelt und baulich umgesetzt. Sämtliche 9 Grundstücke konnten innerhalb kurzer Zeit veräußert werden und sind zwischenzeitlich auch bebaut.

Da nach wie vor eine hohe Nachfrage nach Bauplätzen in Schnürpflingen vorhanden ist, soll durch die Ausweisung des Wohngebietes „Bihlafinger Weg II“ die Bebauung von ca. 1,6 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche durch 19 Wohnhäuser ermöglicht werden. Dies stellt die Realisierung des zweiten Abschnittes des erarbeiten Rahmenplans dar.

Das Plangebiet entwickelt sich aus dem aktuellen genehmigten Flächennutzungsplan. Es ist deckungsgleich als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dargestellt.
Mit dem Aufstellungsbeschluss wird nun das Verfahren eingeleitet.

Das Baugebiet soll weiterhin als Wohngebiet für Einzel- und Doppelhäuser ausgewiesen werden. Das Plangebiet wird verkehrstechnisch über einen neuen Anschluss an die K 7369 (Ammerstetter Straße) an das überörtliche Straßennetz angeschlossen. Dieser Anschluss wird über die geplante Erschließungsstraße mit dem bereits hergestellten Anschluss an der K 7365 (Hauptstraße) verbunden. Somit wird eine Verknüpfung des bereits erschlossenen 1. Bauabschnittes mit dem Wohngebiet Aischbach ( östlich der K 7368) gewährleistet. Der vorliegende Planungsabschnitt wird über die Verbindungsstraße zum 1. Bauabschnitt und einer weiteren Stichstraße erschlossen. Diese Stichstraße soll im Endausbau ringförmig das Gesamtgebiet erschließen. Die Erschließungsstraßen sind als Mischfläche ohne separaten Gehweg mit einer Breite von 6,00 m bzw. 7,50 m geplant. Am Ende der Stichstraße ist eine platzartige Aufweitung geplant, die in dem Zwischenausbauzustand als Wendeanlage genutzt werden kann. Dadurch wird gewährleistet, dass Personenwagen wenden können.

Für das gesamte Baugebiet ist ein Regenrückhalte- und Versickerungsbecken am nördlichen Rand im Tiefpunkt des Plangebietes an der Ammerstetter Straße geplant. Über einen gedrosselten Abfluss soll das Niederschlagswasser in eine parallel zum bestehenden Kanal im Baugebiet „Aischbach“ verlaufende Drainageleitung abgeleitet werden. Das anfallende Schmutzwasser wird getrennt gesammelt und in den Mischwasserkanal im Ahornweg eingeleitet.

Illustration unseres Angebotes

Der Gemeinderat nahm die Ausführungen des Planers zustimmend zur Kenntnis und beschloss einstimmig den Bebauungsplan wie dargelegt aufzustellen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

3. Abschluss von Fernwärmegestattungsverträgen mit den Versorgungsunternehmen RS Energie GbR und Nahwärme Schneider GbR
Bürgermeister Michael Knoll erläuterte dem Gremium, dass die beiden Biogasanlagenbetreiber in Schnürpflingen erhebliche Teile der Gemeinde mit Nahwärme versorgen möchten. Da die Versorgungsunternehmen ihre Versorgungsleitungen auch in öffentliche Wege und Plätze verlegen wollen, soll (muss) ein entsprechender Gestattungsvertrag abgeschlossen werden.

Die Inanspruchnahme der öffentlicher Verkehrswege erfolgt gem. §46 I Energiewirtschaftgesetz (EnWG). Darin heißt es, dass die Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen haben.

Der dem Gemeinderat vorgelegte Gestattungsvertrag entspricht in großen Teilen einem Muster des Gemeindetages Baden-Württemberg. Dem Kommunalamt des Alb-Donau-Kreises wurde vorab ein Exemplar zur Begutachtung vorgelegt. Das Landratsamt sieht keine Beanstandungsgründe.

Nach kurzer Diskussion fasste der Gemeinderat einstimmig den Beschluss, dass die Verwaltung ermächtigt wird, einen Gestattungsvertrag mit den Nachwärmeversorgungsunternehmen RS Energie GbR und Nahwärme Schneider GbR abzuschließen.

4. Beitritt der Gemeinde Schnürpflingen zum geplanten Landschaftserhaltungsverband im Alb-Donau-Kreis
Der Strukturwandel insbesondere in der Landwirtschaft führt dazu, dass Landschaftspflegeaufgaben vielfach nicht mehr im "Kielwasser" der Landbewirtschaftung wahrgenommen werden können. Für den Natur- und Artenschutz gehen dadurch wertvolle Flächen verloren. Vor diesem Hintergrund wird den Ländern im Bundesnaturschutzgesetz empfohlen, sogenannte Landschaftspflegeverbände zu gründen. In Deutschland gibt es aktuell ca. 155 Landschaftspflegeverbände und vergleichbare Organisationen, in Baden-Württemberg derzeit 15 vom Land geförderte Landschaftserhaltungsverbände (LEV).

Zweck eines Landschaftserhaltungsverbands in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins ist die „Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg sowie des Umweltschutzes unter Berücksichtigung agrarstruktureller Belange“.

Ein Landschaftserhaltungsverband kann zusätzliche und neue Aufgaben, die von der unteren Naturschutz- und der unteren Landwirtschaftsbehörde sowie von den Kommunen bisher nur nachrangig oder nicht erledigt werden konnten, wahrnehmen. Beispiele sind:

Die gleichberechtigte Partnerschaft von Naturschutz, Landwirtschaft und Kommunen im Vorstand eines Landschaftserhaltungsverbands fördert gegenseitiges Verständnis und Vertrauen, was sich nicht zuletzt in einer großen Akzeptanz der Maßnahmen, die umgesetzt werden, widerspiegelt.

Durch das Vorhandensein einer behördlich relativ unabhängigen Kraft, die sich hauptamtlich mit Umsetzungsfragen der Landschaftspflege beschäftigt, erfolgt eine bessere Koordination, Organisation und fachliche Unterstützung von Landschaftspflegemaßnahmen im Landkreis. Dies kommt insbesondere auch dem vielfältigen - in Schnürpflingen rege vorhandenen - ehrenamtlichen Engagement in der Landschaftspflege zugute.

Nicht zuletzt entstehen durch die Erschließung zusätzlicher Fördermittel Chancen für Flächeneigentümer und Landschaftspflegeakteure (Landwirte, Schäfer, Vereine etc.).

Die Gründung eines Landschaftserhaltungsverbands wird vom Land durch Finanzierung von 1,5 Stellenäquivalenten (50% Geschäftsführer, 100% Stellvertreter) gefördert. Weitere Einnahmen resultieren aus den Mitgliedsbeiträgen.

Für die Gemeinde Schnürpflingen entstehen durch den Vereinsbeitritt auf Basis des aktuellen Entwurfs der Beitragsordnung jährliche Kosten in Höhe von rund 160,00 Euro (12 Cent/Einwohner).

Die Gesamtkalkulation sieht vor, dass rund 50% der Kosten zur Einrichtung einer Geschäftsstelle im Landratsamt durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt werden können. Dies setzt voraus, dass annähernd alle Städte und Gemeinden im Alb-Donau-Kreis Mitglied im Landschaftserhaltungsverband werden. Der dann noch verbleibende Fehlbetrag von 25.000 € bis 30.000 € pro Jahr soll vom Landkreis abgedeckt werden.

Der Gemeinderat befürwortete die Gründung eines Landschaftserhaltungsverbands Alb-Donau-Kreis auf Basis der sogenannten "Drittelparität" und stimmte dem Beitritt zum geplanten Landschaftserhaltungsverband Alb-Donau-Kreis zu.

5. Anpassung der Kindergartenbeiträge ab dem 1.9.2013
Bürgermeister Michael Knoll berichtet, dass die Vertreter/-innen der Erzdiözese Freiburg, der Diözese Rottenburg/Stuttgart, der Ev. Landeskirche in Baden, der Ev. Landeskirche in Württemberg, des Diakonischen Werks der Ev. Landeskirche in Baden, des Ev. Landesverbands für Kindertagesstätten in Württemberg, des Caritasverbands für die Erzdiözese Freiburg, des Landesverbands Kath. Kindertagesstätten in der Diözese Rottenburg/Stuttgart sowie des Gemeindetags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg übereingekommen sind, die „Gemeinsamen Empfehlungen“ zur Höhe der Elternbeiträge in Kindergärten für die Kindergartenjahre 2013/14 und 2014/15 anzupassen.

Die landesweiten Empfehlungen der Elternbeiträge für Kindergärten folgen seit 2009/10 dem sogenannten württembergischen Erhebungs-System: Die Berechnung der Elternbeiträge erfolgt nach der sog. familienbezogenen Sozialstaffelung, bei der alle im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres berücksichtigt werden.

Ausgangslage für die Erhebung der Elternbeiträge bleibt, dass landesweit weiterhin angestrebt wird, rd. 20 % der Betriebsausgaben durch Elternbeiträge zu decken. Die neuen Empfehlungen berücksichtigen lediglich die voraussichtlichen Personal- und Sachkostensteigerungen in Höhe von ca. 3 % pro Jahr und bewirken damit keine grundsätzliche Erhöhung des Deckungsgrades.

Diese Empfehlungen sind nicht bindend. Allerdings werden sie von den meisten Gemeinden übernommen.

Bekanntermaßen wurde bis zum Jahr 2009 in Schnürpflingen das s.g. badische Erhebungs-System praktiziert. Somit war bis zu diesem Zeitpunkt die Anzahl der Kinder aus einer Familie, die gleichzeitig die Einrichtung besuchen, die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Kindergartenbeiträge.

Bei Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (durchgehend 6 Stunden) kann gemäß der Empfehlungen für die festgelegten/empfohlenen Beträge ein Zuschlag von bis zu 25 %, bei Halbtagsgruppen eine Reduzierung von bis zu 25 % gerechtfertigt sein.

Für die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen muss nach der Betriebserlaubnis je Kind unter 3 Jahren gegenüber der Regelgruppe ein Kindergartenplatz unbesetzt bleiben. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Festlegungen der Elternbeitrage für Kinderkrippen ist in diesem Fall ein Zuschlag von 100 % gegenüber dem Beitrag in Regelgruppen gerechtfertigt.

In Schnürpflingen soll ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 eine neue Kinderkrippe eröffnet werden. Für die Betreuung der 1-3-jährigen Kinder in dieser Einrichtung müssen zu gegebener Zeit die Beiträge neu festgesetzt werden. Da der Betreuungsschlüssel in der Kinderkrippe höher als bei der Altersmischung ist, werden diese jedoch höher als die Beiträge für die Betreuung von 2-3-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen sein. Dieses Modell kann dann mit Eröffnung der Kinderkrippe nicht mehr angeboten werden.

Die Zu-/Abschläge können kumulativ verwendet werden (z. B. bei Aufnahme bei unter 3-jährigen Kindern in einer Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit). Basis für die Zu- und Abschläge sowie für deren Höhe ist, dass ein jeweils erhöhter bzw. reduzierter Aufwand vorhanden ist.

Für sonstige Angebotsformen, insbesondere für die Ganztagesbetreuung erfolgt derzeit (noch) keine Empfehlung zur Höhe der Elternbeiträge.
Der Gemeinderat hat jeweils einstimmig folgende Gebühren beschlossen:
(Wichtig: bei allen Angeboten werden 11 Monatsbeiträge erhoben. Der August ist beitragsfrei)

Regelöffnung (bei 11 Monatsbeiträgen)

Betreuungzeiten Anzahl der Kinder in der Familie unter 18 Jahren ab 01.09.13 ab 01.09.13
Mo. - Do. 1 102,00 € 105,00 €
7:45 - 12:15 u. 2 78,00 € 81,00 €
14:00 - 16:00 3 51,00 € 53,00 €
Fr.: 7:45 - 12:15 4 17,00 € 17,00 €

Verlängerte Öffnungszeit (bei 11 Monatsbeiträgen)

Betreuungzeiten Anzahl der Kinder in der Familie unter 18 Jahren ab 01.09.13 ab 01.09.14
Mo. - Fr. 1 112,00 € 116,00 €
7:00- 13:00 2 86,00 € 89,00 €
  3 56,00 € 58,00 €
  4 19,00 € 19,00 €

Flexible Langzeitbetreuung

Kinder aus der Vormittagsgruppe (mit verlängerten bzw. durchgehenden Öffnungszeiten 7-13 Uhr) können zusätzlich auch die Nachmittagsbetreuung ab 14 Uhr besuchen. Eine Voranmeldung ist nicht notwendig.
Hierfür ist pro Nachmittag wie bisher ein Beitrag von 3.--€ (Barzahlung im Kiga) zu entrichten.

8-Std.-Modell (bei 11 Monatsbeiträgen)

Betreuungzeiten Anzahl der Kinder in der Familie unter 18 Jahren ab 01.09.13 ab 01.09.14
Mo. - Do. 1 126,00 € ---
7:00 - 16:00 2 97,00 € ---
Fr. 7:00 - 13:00 3 63,00 € ---
an 2 Tagen 4 22,00 € ---
Mo. - Do. 1 140,00 € ---
7:00 - 16:00 2 108,00 € ---
Fr. 7:00 - 13:00 3 70,00 € ---
an 4 Tagen 4 24,00 € ---

Das 8-Std.-Modell ist nur während der Bauphase des neuen Kindergartens möglich.

Ganztagesbetreuung (bei 11 Monatsbeiträgen)

Betreuungzeiten Anzahl der Kinder in der Familie unter 18 Jahren ab 01.09.13 ab 01.09.14
Mo. - Do. 1 --- 145,00 €
7:00 - 16:00 2 --- 111,00 €
Fr. 7:00 - 13:00 3 --- 73,00 €
an 2 Tagen 4 --- 24,00 €
Mo. - Do. 1 --- 174,00 €
7:00 - 16:00 2 --- 134,00 €
Fr. 7:00 - 13:00 3 --- 87,00 €
an 4 Tagen 4 --- 29,00 €

Dieses Modell kann in der Übergangszeit während der Bauphase des neuen Kindergartens nicht angeboten werden.

6. Nachtragsvereinbarung zum bestehenden Stromkonzessionsvertrag mit der EnBW
Zu diesem Tagesordnungspunkt konnte der Kommunalberater der EnBW Herr Florian Teichmann in Schnürpflingen begrüßt werden. Dieser stellte die Nachtragsvereinbarung zum bestehenden Stromkonzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und der EnBW Regional AG vor.

Die Gemeinde Schnürpflingen hat am 27.02.2008 mit der EnBW Regional AG einen Konzessionsvertrag basierend auf dem damaligen Musterkonzessionsvertrag mit einer Laufzeit bis 31.12.2028 abgeschlossen. Dieser Musterkonzessionsvertrag wurde nun von Seiten der EnBW Regional AG in Zusammenarbeit mit den kommunalen Landesverbänden aktualisiert.

Das Innenministerium hat bei der Prüfung des Vertragswerkes festgestellt, dass für den neuen Musterkonzessionsvertrag 2.0 kein neues Rechtsgutachten notwendig ist, da es sich bei allen veränderten Punkten um Verbesserungen für die Kommunen zum bisherigen Vertrag handelt.

So war beispielsweise bisher geregelt, dass bei der von Seiten der Gemeinde aus öffentlichem Grund beantragen Verlegung von Verteilungsanlagen, die noch nicht älter als 5 Jahre sind, die EnBW REG 25 % und die Kommune 75 % der Kosten trägt.
Die Kostentragungspflicht der EnBW REG erhöhte sich je weiterem begonnenem Jahr um 5 Prozentpunkte, d.h. die Kosten der Verlegung von Anlagen, die älter als 19 Jahre waren, trug die EnBW REG in vollem Umfang.

Im neuen Konzessionsvertrag 2.0 ist nun die Übernahme der Folgekosten bei Änderung der Verteilungsanlagen aus öffentlichen Grund vom ersten Tag an zu 100% durch die EnBW REG geregelt.

Als Partner der Kommunen in Baden-Württemberg möchte die EnBW Regional AG auch allen Städten und Gemeinden, deren Vertrag auf dem „alten“ Muster von 2006 beruht, die Möglichkeit geben, von den vorteilhaften Regelungen der aktualisierten Fassung zu profitieren.

Bürgermeister Michael Knoll bedankte sich bei Florian Teichmann für die gute Zusammenarbeit mit der EnBW Regional AG. Der Gemeinderat beschloss einstimmig den neuen Konzessionsvertrag anzunehmen.

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