Neues Melderecht - Wohnungsgeberbestätigung


Wiedereinführung der Wohnungsgeberbestätigung zum 01. November 2015
Wichtige Information für alle Vermieter

Wie wir bereits berichtet haben, wurde mit dem neuen Bundesmeldegesetz das im Jahr 2002 eingeführte Meldegesetz abgelöst und die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Hintergrund ist, dass Scheinmeldungen verhindert werden sollen.

Wer ist Vermieter/Wohnungsgeber?
Jeder, der einem anderen Wohnraum zur Verfügung stellt/zur tatsächlichen Benutzung überlässt. Das können Eigentümer, Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsverwaltungen, Heimleitungen oder Untermieter, die jemanden in ihre Wohnung aufnehmen, sein.

Was ändert sich für mich als Vermieter/Wohnungsgeber?
Bisher musste nur das Beziehen einer neuen Wohnung innerhalb einer Woche nach dem erfolgten Bezug von der meldepflichtigen Person bei der Meldebehörde gemeldet werden. Nach §19 des Bundesmeldegesetzes hat die meldepflichtige Person ab dem 01. November zwei Wochen dafür Zeit. Sie muss aber auch die Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorlegen.
Sie als Vermieter/Wohnungsgeber müssen dafür innerhalb von zwei Wochen das Bestätigungsformular des Ein- oder Auszugs ausfüllen und aushändigen. Diese Regelung gilt für jeden Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (z.B. Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung).

Welche Daten muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?
Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus!

Wenn der Wohnungsgeber nicht selber Eigentümer ist, werden die Namen und die Anschrift des Eigentümers ebenfalls erfasst.

Was passiert, wenn ich der Mitwirkungspflicht nicht nachkomme?
Wenn Sie Ihrer Pflicht nicht nachkommen, dann handeln Sie ordnungswidrig. Das bedeutet, dass seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden kann.

Den Vordruck einer Wohnungsgeberbescheinigung können Sie hier [609 KB] herunterladen. Ebenfalls erhalten Sie diesen im Rathaus.

Downloads
Wohnungsgeberbescheinigung [609 KB]

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