Infos zur Grundsteuerreform


Aktuelles:
Aktuell werden von Seiten des Finanzamtes die neuen Grundsteuermessbescheide, gültig ab dem 01.01.2025 einmalig an die Grundstückseigentümer verschickt. Diese enthalten den Grundsteuermessbetrag, den das Finanzamt aus den Bodenrichtwerten und der Grundstücksgröße errechnet hat.
Im zweistufigen Verfahren der Grundsteuer ist dieser Grundsteuermessbetrag die erste Stufe und stellt die Grundlage für die Festsetzung der Steuer durch die Gemeinde dar. Die Gemeinde erhält daher ebenfalls die Höhe des Grundsteuermessbetrages pro Grundstück durch das Finanzamt mitgeteilt, nicht jedoch dessen exakte Berechnung. Diese Mitteilung durch das Finanzamt (sogenannter Grundlagenbescheid) ist für die Gemeinde Schnürpflingen bindend.
Sollten Sie im aktuellen Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes offensichtliche Unrichtigkeiten feststellen, so besteht die Möglichkeit bis einen Monat nach Erhalt des Bescheides bei der ausstellenden Behörde (dem Finanzamt) Widerspruch einzulegen.
In der zweiten Stufe des Verfahrens der Grundsteuerberechnung erfolgt die Festsetzung durch die Gemeinde, indem der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird. Ergebnis ist die zu zahlende Grundsteuer.
Uns erreichen aktuell vermehrt Anfragen zur Höhe des Hebesatzes ab dem 01.01.2025. Zum künftigen Hebesatz können wir noch keine Auskunft geben, da dieser voraussichtlich erst mit der Haushaltssatzung 2025 ermittelt und festgelegt werden wird. Da die Bodenrichtwerte in Schnürpflingen aber vergleichsweise niedrig sind und die zu veranlagende Grundsteuer das Produkt aus Grundsteuermessbetrag und Hebesatz ist, muss der Hebesatz in unserer Gemeinde vermutlich vergleichsweise hoch angesetzt werden.
Zur Berechnung des Hebesatzes wird von der Gemeindeverwaltung zunächst die Gesamtsumme aller Grundsteuermessbeträge des Gemeindegebiets benötigt. Der Hebesatz ab 2025 soll so festgelegt werden, dass das Grundsteueraufkommen der Gemeinde Schnürpflingen gleich hoch bleibt. Derzeit erzielt die Gemeinde über die Grundsteuer B Einnahmen in Höhe von 163.300,00 Euro.
Es wird jedoch zwangsläufig aufgrund der neuen Systematik der festgelegten Grundsteuermessbeträge zu teilweise deutlichen Verschiebungen der Belastungen für die einzelnen Grundstückseigentümer kommen. Da die „neue“ Grundsteuer in Baden-Württemberg hauptsächlich neben dem Bodenrichtwert auf die Größe des Grundstücks abstellt, bedeutet dies, dass Eigentümer von größeren bzw. unbebauten Grundstücken tendenziell mehr Grundsteuer bezahlen müssen, während Eigentümer von kleineren bebauten Grundstücken eher entlastet werden.
Mehreinnahmen durch die „neue“ Grundsteuer sind seitens der Gemeinde nicht vorgesehen.

Grundsätzliche Infos:
Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Das neue verfassungskonforme Landesgrundsteuergesetz wurde im November 2020 verabschiedet und gilt ab dem 1.1.2025 als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.

Umsetzung:
Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf den Stichtag 1. Januar 2022 notwendig. Aus diesem Grund müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) eine sogenannte „Feststellungserklärung“ abgeben. Hierzu sind Sie gesetzlich verpflichtet. Die Abgabefrist beginnt am 1. Juli und endet am 31. Oktober 2022. (Die Abgabefrist wurde in der Zwischenzeit verlängert)

Übermittlung muss digital erfolgen
Die Feststellungserklärungen sind digital an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formulare werden ab dem 1. Juli unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ (https://www.elster.de/eportal/start) bereitgestellt. Sollten Sie andere Steuererklärungen bereits elektronisch abgeben, können Sie Ihre bisherigen Zugangsdaten nutzen. Anderenfalls empfiehlt das Finanzministerium, sich bereits jetzt über ELSTER zu registrieren. Möglich ist auch, dass nahe Angehörige über deren ELSTER-Zugang die Daten für Sie übermitteln.
Zur Unterstützung bei der Erklärungsabgabe werden im Zeitraum von Mai bis Juni 2022 nach und nach Informationsschreiben versandt werden.
Bitte beachten Sie, dass nur in begründeten Härtefällen die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste - wie einen PC oder einen Internetzugang - oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 1. Juli beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt.

Notwendige Angaben bei der Feststellungserklärung
Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen. Benötigte Daten für die Grundsteuer B sind: das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss,die Grundstücksfläche,der Bodenrichtwert undggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken.

Da die Grundsteuer in Baden-Württemberg nach dem „modifizierten Bodenwertmodell“ erhoben wird, werden Angaben zum Gebäude nicht mehr benötigt. Das macht die Erklärung deutlich einfacher.

Land stellt zahlreiche Informationen und Hilfen bereit
Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Feststellungserklärung zu unterstützen, stellt die Finanzverwaltung zahlreiche Informationen und Hilfen bereit. So erhalten die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Mai/Juni ein Schreiben mit Hinweisen zur Grundsteuerreform allgemein sowie konkret zum jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungserklärung abgegeben werden muss. Damit wird es leichter, die erforderlichen Angaben zu machen. Derzeit müssen die Betroffenen noch nichts unternehmen, auch eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ist aktuell nicht nötig.
Die Informationsschreiben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden später versendet. In diesen Fällen kann mit der Abgabe der Feststellungserklärung bis zum Erhalt des Schreibens abgewartet werden.

Ab Juli 2022 werden auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de weitere Informationen und erforderliche Daten zu finden sein. Auf die Bodenrichtwerte der jeweiligen Kommunen kann hierüber dann ebenfalls zugegriffen werden.
Die Bodenrichtwerte in Schnürpflingen werden am 21. November 2022 veröffentlicht.

Darüber hinaus gibt es bereits jetzt auf der Webseite des Finanzministeriums (https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer) ein umfassendes FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Grundsteuerreform sowie ein kurzes Erklärvideo für Eigentümerinnen und Eigentümer. In Ergänzung dazu können allgemeine Fragen dem virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung unter www.steuerchatbot.de gestellt werden.

[Weitere Infos]
www.gutachterausschuesse-bw.de
Bodenrichtwerte in Schnürpflingen
www.grundsteuer-bw.de
Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Ehingen

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