Infos zur Grundsteuerreform und zu den Hebesätzen
Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig ist und damit eine Neuregelung ab dem 01.01.2025 gefordert.
Daraufhin hat das Land Baden-Württemberg im Jahr 2020 ein entsprechendes Gesetz (Landesgrundsteuergesetz) erlassen.
Verfahren:
Das Finanzamt legt, wie bisher, die Grundsteuermessbeträge fest. Darauf hat die Gemeinde keinen Einfluss.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert. Die Gemeinde bekommt dann die (neuen) Grundsteuermessbeträge vom Finanzamt mitgeteilt und multipliziert diese lediglich noch mit dem örtlichen Hebesatz.
Die örtlichen Hebesätze für Grundsteuer A und B ab dem 01.01.2025 wurden durch den Gemeinderat Schnürpflingen in der Sitzung am 23.10.2024 beschlossen.
Die Sätze können Sie der in diesem Mitteilungsblatt veröffentlichten Hebesatzsatzung entnehmen.
Damit das Finanzamt die neuen Grundsteuermessbeträge berechnen konnte, mussten alle Grundstückseigentümer in einer Grundsteuererklärung verschiedene Daten angeben.
Einige Grundstückseigentümer haben zwischenzeitlich vom Finanzamt neue Messbescheide erhalten, die den neuen Grundstückswert und den neuen Messbetrag enthalten.
Eventuelle Einsprüche gegen diese neuen Messbescheide sind beim Finanzamt zu erheben, die Gemeinde hat hierauf, wie beschrieben, keinen Einfluss.
Aufkommensneutralität:
Der Gesetzgeber hat das Stichwort Aufkommensneutralität aufgeworfen. Dies sagt aus, dass die Gemeinde nach der Grundsteuerreform das gleiche Grundsteueraufkommen hat, wie vor der Reform. Wichtig zu verstehen ist, dass dies nicht bedeutet, dass sich die Reform auch beim einzelnen Grundstückseigentümer neutral auswirkt. Hier wird es Verschiebungen geben. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Aufkommensneutralität und sie wird voraussichtlich auch nicht überall umgesetzt werden können. Da die Gemeinden u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben.
Neue Systematik der Berechnung des Grundsteuermessbetrags:
Durch die neue Systematik der Berechnung, bei der hauptsächlich auf die Größe und den Bodenrichtwert des Grundstücks abgestellt wird, wird es Eigentümer geben, die nach der Reform mehr Grundsteuer bezahlen als davor und gleichzeitig welche, die nach der Reform weniger zahlen als davor. Bisher spielte bei der Bemessung vor allem der Wert der Immobilie eine entscheidende Rolle. Das heißt, wer bisher Eigentümer einer wertvollen Immobilie auf einem kleinen Grundstück war, musste verhältnismäßig hohe Grundsteuerern bezahlen, während ein Eigentümer einer weniger wertvollen Immobilie auf einem großen Grundstück eine verhältnismäßig geringe Grundsteuer zu zahlen hatte. Da nun, wie beschrieben, der Grundsteuermessbetrag hauptsächlich vom Bodenrichtwert und der Grundstücksgröße und eben nicht mehr vom Wert der Immobilie abhängig ist, dreht sich dieses Verhältnis um. Da die Bodenrichtwerte in unseren Teilorten Beuren und Ammerstetten geringer sind, wie in Schnürpflingen, hat dies auch zur Folge, dass in den Teilorten - immer vorausgesetzt die Grundstücke sind gleich groß - die Grundsteuer verhältnismäßig günstiger ist.
Schaubild: Auswirkungen der Grundsteuerreform auf Grundstücke gleicher Lage und Größe
Die Hebesätze im interkommunalen Vergleich
Bisher sind die Hebesätze der Gemeinden vergleichbar, da die Basis bei allen Gemeinden ähnlich war. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Die Bodenrichtwerte unterscheiden sich zwischen den Gemeinden zum Teil erheblich. Dies führt dazu, dass die Hebesätze extrem unterschiedlich ausfallen können und auch nicht mehr direkt vergleichbar sind. Die Gemeinde Schnürpflingen hat beispielsweise im interkommunalen Vergleich sehr geringe Bodenrichtwerte, was dazu führt, dass die Grundsteuermessbeträge sehr niedrig sind und die Gemeinde deshalb einen relativ hohen Hebesatz benötigt.
Ganz konkret ausgeführt haben aktuell die Gemeinden Hüttisheim, Illerkirchberg, Schnürpflingen und Staig einheitliche Hebesätze. Dies ist nach der Reform - wie beschrieben - leider nicht mehr möglich, da beim Steuermessbetrag unterschiedliche Bodenrichtwerte berücksichtigt wurden. In Schnürpflingen sind die Bodenrichtwerte innerhalb des GVV-Gebiets am niedrigsten, sodass wir nun logischerweise ab dem Jahr 2025 die höchsten Hebesätze innerhalb des GVV-Gebiets haben werden.
Weiteres Informationsangebot:
Gemeindetag, Städtetag und Finanzministerium haben gemeinsam eine Beilage zu den Grundsteuerbescheiden erstellt, die die wichtigsten Fragen zur Grundsteuerreform übersichtlich auf einer DIN A4 Seite dargestellt beantwortet. Diese Seite werden alle Grundstückseigentümer zusammen mit dem Grundsteuerbescheid in 2025 erhalten.
Zudem planen die Gemeinden Hüttisheim, Illerkirchberg, Schnürpflingen und Staig eine gemeinsame Veranstaltung zur Grundsteuerreform, darüber werden Sie rechtzeitig im Mitteilungsblatt informiert.
Wir bitten Sie nun abzuwarten, bis Sie Ihren neuen Grundsteuerbescheid im Jahr 2025 mit Ihren konkreten Zahlen zusammen mit der Informationsbeilage erhalten. Dann können Sie ggf. verbleibende konkrete Fragen, unter Angabe des auf dem Bescheid genannten Aktenzeichens an die auf dem Bescheid ausgewiesenen Kontaktdaten senden.
Realsteuerhebesätze nach Grundsteuerreform ab 2025
| Grundsteuer A | 685 v.H. |
| Grundsteuer B | 360 v.H. |
| Gewerbesteuer | 350 v.H. |
