Baugebiet "Bihlafinger Weg II" - Satzungsbeschluss


Der Gemeinderat der Gemeinde Schnürpflingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.07.2014 den Bebauungsplan "Bihlafinger Weg II" in Schnürpflingen nach § 10 Abs. 1 des BauGB und die Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften nach dem Verfahren für den Bebauungsplan nach
§ 74 der Landesbauordnung in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich ist gemäß Aufstellungsbeschluss vom 05.06.2013 in dem Lageplan des Ingenieurbüros WASSERMÜLLER ULM GmbH vom 05.06 / 23.10.2013 / 16.07.2014 festgelegt.

Im Einzelnen gelten für den Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen (planungsrechtlicher Teil) und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung des Ingenieurbüros WASSERMÜLLER ULM GmbH mit dem Datum vom 05.06 / 23.10.2013 / 16.07.2014.

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Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Bihlafinger Weg II" i. d. F. vom
05.06 / 23.10.2013 / 16.07.2014 treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung und Satzungsbeschluss sowie der örtlichen Bauvorschriften werden ab dem 28.07.14 im Bürgermeisteramt Schnürpflingen, Rathaus Schnürpflingen, Hauptstraße 17, 89194 Schnürpflingen, Schnürpflingen zu nachstehenden Dienstzeiten Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und Montag 16:30 bis 19:30 Uhr zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in § 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird verwiesen.

Unbeachtlich werden:

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder der auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Schnürpflingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

Schnürpflingen, den 25.07.2014

Knoll, Bürgermeister

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