Räum- und Streupflicht in Schnürpflingen


Gemäß der Streupflichtsatzung der Gemeinde Schnürpflingen vom 18.12.1989 sind alle Straßenanlieger - Eigentümer und Besitzer (Mieter oder Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen – zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege verpflichtet. Die Gehwege sind (i. d. R. mindestens auf 1 m Breite) von Schnee und auftauendem Eis zu räumen.

Falls in einer Straße keine Gehwege vorhanden sind, müssen ebenfalls Flächen in einer Breite von mindestens 1 m am Fahrbahnrand geräumt und gestreut werden.

Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege so zu bestreuen, dass diese bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Bestreuen ist möglichst abgestumpftes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Aus den von der Gemeinde aufgestellten Splittbehältern kann für Streuzwecke kostenlos Material entnommen werden.

Nach der o.g. Satzung müssen die Gehwege werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

zurück

© Gemeindeverwaltung Schnürpflingen • Hauptstraße 17 • 89194 Schnürpflingen • Tel. 07346/3664 • Fax 07346/3793 • info@schnuerpflingen.de