Bürger-Info: Einführung gesplittete Abwassergebühr
1. Aktueller Sachstand
Im Rahmen des Flächenerhebungsverfahrens erfolgt ein nochmaliger Beteiligungslauf für alle Grundstückseigentümer, welche ihren Erhebungsbogen bisher nicht zurück gesandt haben.
Danach sind in allen vier Mitgliedsgemeinden Gebührenkalkulationen zur Ermittlung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren durchzuführen.
Auf diesen Grundlagen erfolgt abschließend die Neufassung der Abwassersatzungen zur Festsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren durch die Gemeinderatsgremien.
2. Häufig gestellte Fragen
- Niederschlagswassergebühr bei Einleitung in ein Gewässer: Auch wenn Oberflächenwasser in ein Gewässer eingeleitet wird, fällt eine Niederschlagswassergebühr an, wenn die Ableitung unmittelbar oder mittelbar über eine öffentliche Abwassereinrichtung der Gemeinde erfolgt. Dabei ist es ausreichend, wenn die öffentliche Einrichtung sich nur auf einem Teilstück der gesamten Ableitungsstrecke befindet (z.B. Ableitung in ein Regenwasserauffangbecken, Querung des Straßenbereichs über einen öffentlichen Kanal).
- Geringere Niederschlagswassergebühr bei Einleitung in ein Gewässer: Der VGH Bad.-Württ. hat mit Beschluss vom 20.10.2010- 2 S 136/10 festgestellt, dass die mit der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr abgegoltene Leistung aus der Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers besteht. Diese Leistung ist für die Eigentümer der an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Gleiche, unabhängig davon, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasserkanal (im Rahmen einer Trennkanalisation) angeschlossen ist. Darauf, welchen Weg das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nach dessen Abnahme durch die Gemeinde nimmt, insbesondere ob es über das Klärwerk oder auf direktem Weg dem Vorfluter zugeführt wird, kommt es nicht an.
- Gebührensplitting für technisch getrennte Anlagen: Technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen z.B. Abwasserkanäle und Abwasserreinigungsanlagen oder Mischwasserkanäle und Niederschlagswasserkanäle, bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden können. Eine Gebührendifferenzierung ist nicht erforderlich.
[weitere Informationen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in Schnürpflingen]
